Das sozialhilferechtliche Existenzminimum bzw. der Grundbedarf für den Lebensunterhalt in der Sozialhilfe (vgl. Art. 8 ff. SHV sowie die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]) ist höher bzw. grosszügiger berechnet als das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Kreisschreiben Nr. B 1 betreffend