4. 4.1 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid dahingehend, dass der Beschwerdeführer sein Vermögen von CHF 30’873.00 bis zum Vermögensfreibetrag von CHF 4’000.00 aufzubrauchen habe, in analoger Anwendung der sozialhilferechtlichen Bestimmungen (Art. 8n Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe [SHV; BSG 860.111]). 4.2 Das sozialhilferechtliche Existenzminimum bzw. der Grundbedarf für den Lebensunterhalt in der Sozialhilfe (vgl. Art. 8