ein ärztliches Zeugnis vom 10. Dezember 2024, welches dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 9. September 2024 bis zum 22. Dezember 2024 attestierte. 3.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass ihr die im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente nicht vorlagen und die entsprechenden Umstände neu geltend gemacht worden seien.