In E. 7 des Entscheides unterstrich der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanz, dass das Vermögen von CHF 30'873.00 bis zum Vermögensfreibetrag von CHF 4'000.00 aufzubrauchen sei. Mit dem mit Notizen versehenen Entscheid reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: • ein Schreiben der B.________ vom 11. Dezember 2023, mit dem die Leistungseinstellung und Rückforderung von CHF 50'503.40 entschieden wurde; • eine Vergleichsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ vom 24. respektive 26. Januar 2024, mit der sich die Parteien auf eine Rückzahlung von CHF 24'000.00 einigten;