Das Gesuch um Erlass, eventualiter Stundung hiess die Vorinstanz mit Entscheid PEN 24 166 vom 12. Dezember 2024 teilweise gut und stundete die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 8'000.00 unter der Bedingung der Bezahlung von 12 monatlichen Raten zu je CHF 210.00. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2024 sinngemäss Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 7. Januar 2025 auf eine Stellungnahme, die Vorinstanz reichte am 9. Januar 2025 eine solche ein.