Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 544 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. September 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Gesuch um Kostenerlass/Stundung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 12. Dezember 2024 (PEN 24 166) Erwägungen: 1. Mit Urteil PEN 24 166 vom 4. April 2024 verurteilte das Regionalgericht Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) u.a. zur Bezahlung der Gebühren und Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von CHF 34'490.50. Das Gesuch um Erlass, eventualiter Stundung hiess die Vor- instanz mit Entscheid PEN 24 166 vom 12. Dezember 2024 teilweise gut und stun- dete die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 8'000.00 unter der Bedingung der Bezahlung von 12 monatlichen Raten zu je CHF 210.00. Dagegen erhob der Be- schwerdeführer am 17. Dezember 2024 sinngemäss Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 7. Januar 2025 auf eine Stellungnahme, die Vorinstanz reichte am 9. Januar 2025 eine solche ein. 2. Gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erst- instanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beschränkte sich darauf, einige Notizen, Datum und Unter- schrift auf dem angefochtenen Entscheid anzubringen. So schrieb er auf die erste Seite: Rechtsvorschlag, Siehe beil. Schreiben, B.________ (Versicherung), C.________ (Bank), Arztzeugnis In E. 7 des Entscheides unterstrich der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanz, dass das Vermögen von CHF 30'873.00 bis zum Vermögensfreibetrag von CHF 4'000.00 aufzubrauchen sei. Mit dem mit Notizen versehenen Entscheid reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: • ein Schreiben der B.________ vom 11. Dezember 2023, mit dem die Leis- tungseinstellung und Rückforderung von CHF 50'503.40 entschieden wurde; • eine Vergleichsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ vom 24. respektive 26. Januar 2024, mit der sich die Parteien auf eine Rückzahlung von CHF 24'000.00 einigten; 2 • diverse Auszüge des auf den Beschwerdeführer lautenden Kontos E.________, denen entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer der B.________ am 12. Februar 2024 CHF 24'000.00 bezahlte und der Saldo am 11. Dezember 2024 CHF 100.14 betrug; • ein ärztliches Zeugnis vom 10. Dezember 2024, welches dem Beschwerdefüh- rer eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 9. September 2024 bis zum 22. Dezember 2024 attestierte. 3.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass ihr die im Beschwerdever- fahren eingereichten Dokumente nicht vorlagen und die entsprechenden Umstände neu geltend gemacht worden seien. 3.3 Zumal die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hin- sicht über volle Kognition verfügt, sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Im Beschwerdeverfahren haben die Parteien denn auch Gelegenheit erhalten, zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör ge- wahrt ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid dahingehend, dass der Beschwerdeführer sein Vermögen von CHF 30’873.00 bis zum Vermögensfreibe- trag von CHF 4’000.00 aufzubrauchen habe, in analoger Anwendung der sozialhil- ferechtlichen Bestimmungen (Art. 8n Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe [SHV; BSG 860.111]). 4.2 Das sozialhilferechtliche Existenzminimum bzw. der Grundbedarf für den Lebens- unterhalt in der Sozialhilfe (vgl. Art. 8 ff. SHV sowie die Richtlinien für die Ausge- staltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe [SKOS-Richtlinien]) ist höher bzw. grosszügiger berechnet als das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum (Kreisschreiben Nr. B 1 betreffend Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums vom 1. April 2010/1. Juli 2020), wel- ches im Rahmen der Prüfung eines Stundungs- bzw. Erlassgesuchs praxisgemäss beigezogen wird (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 24 134 vom 16. April 2024 E. 3). Hat die beschwerdeführende Person Vermögen, kann ihr grundsätzlich zugemutet werden, dieses zur Begleichung von ihr durch Straftaten verursachten Kosten des Strafverfahrens zu verwenden, soweit es einen ange- messenen Vermögensfreibetrag, den Notgroschen, übersteigt. Bei der Festsetzung des Notgroschens ist den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich dem Alter und der Gesundheit des Gesuchstellers, Rechnung zu tragen. Praxisgemäss macht der Notgroschen einen Betrag in der Höhe des monatlichen Grundbedarfs aus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 581 vom 3. Juni 2022 E. 5.5 mit Hinweisen). Sämtliche Zuschläge zum Grundbetrag können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Notwendigkeit und die tatsächliche Zahlung der entsprechenden Kosten nachgewiesen ist (BGE 121 III 22; sog. «Effektivitäts- grundsatz»). Ob der Notgroschen im vorliegenden Fall die Höhe des Vermögens- 3 freibetrags i.S.v. 8n Abs. 2 SHV erreicht, kann im Lichte der folgenden Ausführun- gen offenbleiben. 5. 5.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass es um die Gesundheit des Beschwerdefüh- rers mindestens Ende 2024 offenbar nicht gut stand, war er doch zweieinhalb Mo- nate lang vollumfänglich arbeitsunfähig. Ebenfalls hat sich seine finanzielle Situati- on zu Beginn des Jahres 2024 massiv verschlechtert, da er einen grossen Teil sei- nes Ersparten aufgeben musste. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, die fraglichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu stunden, nicht zuletzt auch auf- grund der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 5.2 Die fraglichen Verfahrenskosten sind für die im angefochtenen Entscheid angeord- nete Dauer zu stunden, das heisst bis zum 30. November 2025. Danach wird das Inkasso der Verfahrenskosten wieder in Gang gesetzt. Es steht dem Beschwerde- führer offen, dann erneut ein Gesuch um Stundung oder Erlass zu stellen. Ein sol- ches wäre erneut bei der Vorinstanz, dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, zu stellen. Gestützt auf das Gesuch und die eingereichten Unterlagen muss sich die finanzielle Situation vor und nach dem Urteil PEN 24 32 vom 4. April 2024 beur- teilen lassen. Die finanziellen Umstände sind zu beschreiben und unter Beilage entsprechender Unterlagen zu belegen. Mit anderen Worten sind detaillierte und aktuelle Urkunden zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen einzureichen (u.a. aktuelle Steuererklärung sowie letzte detaillierte Steuerveranlagung / Belege betreffend Einkünfte und Ausgaben). Dies gilt ebenfalls für eine allfällige erneute Beschwerde. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Sache ist spruchreif und ein kassatorischer Entscheid würde nicht mehr als formalen Leerlauf bedeuten. Insbesondere hatten die Parteien Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Die Be- schwerdekammer entscheidet daher wie folgt reformatorisch (Art. 397 Abs. 2 StPO): Die Verfahrenskosten des Verfahrens PEN 24 32 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 4. April 2024 werden vollumfänglich bis zum 30. No- vember 2025 gestundet. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). 8. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtu- ung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer beschränkte sich im Beschwer- deverfahren darauf, einige wenige Notizen auf dem angefochtenen Entscheid an- zubringen und einige Dokumente einzureichen. Der Beschwerdeführer hat entspre- chend keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfahrenskosten des Verfahrens PEN 24 32 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 4. April 2024 werden vollumfänglich bis zum 30. November 2025 gestundet. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 19. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5