6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1’000.00. Aufgrund der Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dem Staat die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 300.00 aufzuerlegen. Die verbleibenden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 700.00 hat die unterliegende Beschwerdeführerin zu bezahlen. Diese werden der geleisteten Sicherheit in der Höhe von CHF 1'000.00 entnommen, womit die geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 300.00 zurückzuerstatten ist.