am Ausgang des Verfahrens etwas geändert hätte oder die Beschwerdeführerin durch die Nichtanhandnahme einen weitergehenden Nachteil erlitten hätte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Gehörsverletzung jedoch im Dispositiv festzustellen und bei der Kostenverlegung zwingend zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 408 E. 6.3.2).