Hierfür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig. Dasselbe gilt bezüglich des Einwandes der Beschwerdeführerin, wonach es nicht rechtens sei, dass der Beschuldigte anlässlich der Scheidung einen Nutzen aus dem ihres Erachtens falsch beurkundeten Ehevertrag vom 23. Dezember 1988 habe ziehen dürfen. Die Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet resp. unzulässig und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.