Da die angezeigten Straftaten so oder anders verjährt sind, hatte die Staatsanwaltschaft erst gar nicht zu prüfen, ob zureichende Anhaltspunkte für ein Erfüllen der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 253 StGB resp. Art. 146 Abs. 1 StPO vorliegen. Wenn die Beschwerdeführerin die Gültigkeit des Ehevertrages vom 23. Dezember 1988 sowie dessen Bezeichnung in Frage, handelt es sich nicht um eine strafrechtliche Angelegenheit, sondern vielmehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Hierfür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig.