O., N. 5 zu Art. 98 StGB). Mithin begann die Verfolgungsverjährung bereits mit dem Abschluss des Ehevertrages vom 23. Dezember 1988 zu laufen und ist zum jetzigen Zeitpunkt bereits abgelaufen. Da die Strafverfolgung betreffend die angezeigten Delikte bereits verjährt ist, hat die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zu Recht kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet. Da die angezeigten Straftaten so oder anders verjährt sind, hatte die Staatsanwaltschaft erst gar nicht zu prüfen, ob zureichende Anhaltspunkte für ein Erfüllen der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 253 StGB resp.