5 gung zu Recht festgehalten worden ist (vgl. auch BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 10 zu Art. 253 StGB, wonach die Tat gemäss Art. 253 StGB vollendet ist, wenn die Urkunde ausgestellt ist). Hierauf kann verwiesen werden. Die Bestimmung über den Beginn der Verjährung blieb über alle Revisionen der Vollstreckungsverjährung unverändert. Die Verjährung beginnt – mit Ausnahme von Dauerdelikten, welche vorliegend, wie dargetan wurde, nicht im Raum stehen – mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausübt (Art.