Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, verfängt nicht. Soweit sie ausführt, bei den angezeigten Straftatbeständen der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) bzw. des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) handle es sich um Dauerdelikte, geht sie offensichtlich fehl, wie es in der angefochtenen Verfü-