15 Jahre [absolute Verjährungsfrist]) sowie den derzeit geltenden Art. 97 StGB (Verjährungsfrist: 15 Jahre) zeigt, sind die in Frage kommenden Delikte der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) sowie evtl. des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht offensichtlich bereits verjährt. Deshalb kommt es im Ergebnis nicht darauf an, welches Recht anwendbar ist. Infolge bereits eingetretener Verfolgungsverjährung ist es so oder anders korrekt, dass die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung eröffnet hat. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, verfängt nicht.