Nach der ursprünglichen (bis am 31. Dezember 1994 massgebenden) Fassung des Gesetzes waren die Verjährungsfristen kürzer (10 Jahre bei Zuchthaus; fünf Jahre für die anderen Straftaten), indessen wurde die Verjährung aber mit jeder Untersuchungshandlung und jeder Verfügung des Gerichts unterbrochen und begann neu zu laufen, wobei die ordentliche Verjährungsfrist nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden durfte (sog. absolute Verjährungsfrist, Art. 72 aStGB in der Fassung vom 21. Dezember 1937; vgl. zum Ganzen: BGE 134 IV 297 E. 4.1).