Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 70 Abs. 3 aStGB). Diese Regelung entspricht mit einer terminologischen Anpassung (Freiheitsstrafe statt Zuchthaus und Gefängnis) derjenigen, wie sie heute aufgrund des am 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Geltung hat (Art. 97 Abs. 1 und 3 StGB). Nach der ursprünglichen (bis am 31. Dezember 1994 massgebenden) Fassung des Gesetzes waren die Verjährungsfristen kürzer (10 Jahre bei Zuchthaus;