389 StGB). 4.2 Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, das von der Beschwerdeführerin initiierte Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung, evtl. Betrugs zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht an die Hand zu nehmen, ist rechtens. Zur Begründung kann grundsätzlich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden, wobei Folgendes zu ergänzen ist: Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die Verfolgungsverjährung sind u.a. durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002 (AS 2002 S. 2993 und 3146), geändert worden.