4 feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Als negative Prozessvoraussetzung, sog. Prozesshindernis, ist insbesondere die Verjährung zu nennen (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 und 10 zu Art. 310 StPO; RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 389 StGB).