146 Abs. 1 StGB) handelt es sich um ein Dauerdelikt. Folglich ist entgegen der Ansicht von B.________ nicht entscheidend, wann die «Früchte» eines allenfalls strafbaren Verhaltens geerntet werden. Zur Beurteilung massgeblich ist vorliegend einzig das Verhalten von A.________ bis und mit Abschluss des Ehevertrages. Der Ehevertrag wurde am 23.12.1988 unterzeichnet und öffentlich beurkundet. Folglich ist die Verjährung für das Erschleichen einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB sowie für den Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB am 23.11.(richtig: 12.) 2023 eingetreten.