Zur infrage stehenden Strafverfolgungsverjährung führt B.________ aus, dass diese erst mit der Scheidung am 16.04.2016 begonnen habe, da es sich um einen «kontinuierlichen Betrug» handeln würde. A.________ würde erst anlässlich der Scheidung «in den finanziellen Genuss der Früchte seiner Falschbeurkundung» kommen. Wie ausgeführt, beginnt die Verjährung grundsätzlich an dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt, ausser bei einem Dauerdelikt (Art. 98 Bst. a und Bst. c StGB). Weder beim Erschleichen einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) noch beim Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) handelt es sich um ein Dauerdelikt.