Einzig bei den sog. Dauerdelikten beginnt die Verjährung erst mit dem Tag, an dem die strafbare Handlung aufhört (Art. 98 Bst. c StGB). Ein Dauerdelikt liegt vor, wenn der Täter den rechtswidrigen Zustand nicht nur herbeiführt, sondern ihn aufrecht erhält (BSK StGB-ZURBRÜGG, Art. 98 N 26). Vorliegend wurde der Ehevertrag am 23.12.1988 von A.________ und B.________ unterzeichnet und öffentlich beurkundet. Die F.________ Versicherung entliess B.________ mit Schreiben vom 09.09.1988 aus der Schuldpflicht. Zur infrage stehenden Strafverfolgungsverjährung führt B._____