Die angedrohte Höchststrafe für das Erschleichen einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB sowie für den Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Folglich verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB). Die Verjährung beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung ausführt (Art. 98 Bst. a StGB). Einzig bei den sog. Dauerdelikten beginnt die Verjährung erst mit dem Tag, an dem die strafbare Handlung aufhört (Art. 98 Bst.