erkauft habe und sie ihm nun CHF 340'000.00 schulden würde. Bei der Regressabtretung durch Versicherungen würde es sich aber um eine rechtswidrige Praxis handeln, weshalb dies nicht im Ehevertrag hätte beurkundet werden dürfen. Zudem würde der Abschluss der Lebensversicherung vom 09.06.1988 in keinem Zusam-