Der diesbezügliche Vorwurf wurden von der Staatsanwaltschaft wie folgt korrekt zusammengefasst (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung): A.________ wird vorgeworfen, im Ehevertrag vom 23.12.1988 zu Unrecht Schulden von B.________ in Höhe von CHF 340'000.00 aufgelistet und von Dr. D.________ beglaubigt haben zu lassen. Die Zahlen unter Ziff. 2.2.2 im Ehevertrag würden sich als unrichtig erweisen. B.________ sei damals von A.________ das Bild vermittelt worden, dass er mit dem Abschluss einer Lebensversicherung einen Regressabtritt der F.________ Versicherung erhalten resp. erkauft habe und sie ihm nun CHF 340'000.00 schulden würde.