3. 3.1 Der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin haben am 23. Dezember 1988 vor Rechtsanwalt Dr. D.________ als zuständige Urkundsperson einen Ehevertrag abgeschlossen. Sie wählten als künftigen Güterstand ihrer Ehe die Gütertrennung und hielten unter Ziff. 2.2.2 des Ehevertrags u.a. fest, dass die Beschwerdeführerin als Passivum eine Schuld gegenüber dem Beschuldigten von CHF 340'000.00 (Regressverzicht im Schadenfall Nr. E.________) in die Ehe einbringe. Am 4. April 2016 wurde die Ehe zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland unter der Leitung von Gerichtspräsidentin C._____