146 StGB). Dass auch die Nichtanhandnahme wegen «Schuldknechtschaft», falschen Auskünften gegenüber einer Amtsperson, evtl. Betrugs, und Ehrverletzungsdelikten nicht rechtens sein soll, wird – zu Recht – nicht geltend gemacht und dementsprechend auch nicht begründet. Vorliegend streitig und zu prüfen bleibt folglich, ob die Nichtanhandnahme wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB, evtl. Betrugs (Art. 146 StGB) rechtens ist.