Es steht der Beschwerdeführerin frei, sich insoweit selbst an die Staatsanwaltschaft zu wenden. 2.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Beschwerde einzig die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Vorwurf der Falschbeurkundung betreffend Ehevertrag resp. des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 253 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), evtl. Betrugs (Art. 146 StGB).