Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2024 und damit verbunden die Frage, ob diese das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Falschbeurkundung betreffend den Ehevertrag, «Schuldknechtschaft», falschen Auskünften gegenüber einer Amtsperson und Ehrverletzungsdelikten zu Recht nicht an die Hand genommen hat.