Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 15. Januar 2025 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 7. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. Der Beschuldigte äusserste sich hierzu am 13. Februar 2025. Am 19. Februar 2025 erfolgte eine zusätzliche Eingabe der Beschwerdeführerin. Am 5. August 2025 leitete die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom selben Tag weiter.