Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 541 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. September 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Falschbeurkundung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 6. Dezember 2024 (BM 24 23614) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Straf- und Zivilklä- gerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen ihren Ex-Ehemann A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Falschbe- urkundung betreffend den Ehevertrag, «Schuldknechtschaft», falschen Auskünften gegenüber einer Amtsperson und Ehrverletzungsdelikten nicht an die Hand. Hier- gegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2024 bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) Beschwerde. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 23. De- zember 2024 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheit von CHF 1'000.00 zu leisten. Die Si- cherheitsleistung wurde fristgerecht erbracht. Der Beschuldigte verzichtete am 13. resp. 15. (eigenhändige Unterzeichnung) Januar 2025 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft beantragte am 15. Januar 2025 unter Verweis auf die Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Am 7. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Einga- be ein. Der Beschuldigte äusserste sich hierzu am 13. Februar 2025. Am 19. Fe- bruar 2025 erfolgte eine zusätzliche Eingabe der Beschwerdeführerin. Am 5. Au- gust 2025 leitete die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom selben Tag weiter. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde- führerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerechte Be- schwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2024 und damit verbunden die Frage, ob diese das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Falschbeurkun- dung betreffend den Ehevertrag, «Schuldknechtschaft», falschen Auskünften ge- genüber einer Amtsperson und Ehrverletzungsdelikten zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren oberinstanzlichen Einga- ben vom 7. und 19. Februar 2025 neu zusätzlich die Eröffnung eines Strafverfah- rens gegen Gerichtspräsidentin C.________ «wegen deren Vorgehensweise an- lässlich der erfolgten Scheidung vom 16. April 2016» resp. Begünstigung verlangt, geht dies über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Inso- 2 weit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zumal sich den Eingaben der Be- schwerdeführerin offensichtlich keine Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung von Gerichtspräsidentin C.________ entnehmen lassen, wird darauf verzichtet, diese von Amtes wegen der zuständigen Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Es steht der Beschwerdeführerin frei, sich insoweit selbst an die Staatsanwaltschaft zu wenden. 2.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Beschwerde einzig die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Vorwurf der Falschbeurkundung betreffend Ehevertrag resp. des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 253 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), evtl. Betrugs (Art. 146 StGB). Dass auch die Nichtanhandnahme wegen «Schuldknechtschaft», falschen Auskünften gegenüber einer Amtsperson, evtl. Betrugs, und Ehrverletzungsdelikten nicht rechtens sein soll, wird – zu Recht – nicht geltend gemacht und dementspre- chend auch nicht begründet. Vorliegend streitig und zu prüfen bleibt folglich, ob die Nichtanhandnahme wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB, evtl. Betrugs (Art. 146 StGB) rechtens ist. 3. 3.1 Der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin haben am 23. Dezember 1988 vor Rechtsanwalt Dr. D.________ als zuständige Urkundsperson einen Ehevertrag ab- geschlossen. Sie wählten als künftigen Güterstand ihrer Ehe die Gütertrennung und hielten unter Ziff. 2.2.2 des Ehevertrags u.a. fest, dass die Beschwerdeführerin als Passivum eine Schuld gegenüber dem Beschuldigten von CHF 340'000.00 (Regressverzicht im Schadenfall Nr. E.________) in die Ehe einbringe. Am 4. April 2016 wurde die Ehe zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland unter der Leitung von Gerichtspräsidentin C.________ geschieden, wobei die von den Ehegatten am 10. März 2016 abge- schlossene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, mit welcher sie sich als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt erklärt hatten, gerichtlich genehmigt wurde. Das Scheidungsurteil ist am 16. April 2016 in Rechtskraft erwachsen. 3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin sich zunächst mehrfach an das Regionalgericht Bern-Mittelland gewandt und erfolglos eine Revision des Scheidungsurteils in güterrechtlicher Hinsicht beantragt hatte, erstattete sie am 27. Mai 2024 bei der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Strafanzeige u.a. wegen Falschbeur- kundung einer öffentlichen Urkunde betreffend den Ehevertrag vom 23. Dezember 1988. Der diesbezügliche Vorwurf wurden von der Staatsanwaltschaft wie folgt kor- rekt zusammengefasst (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung): A.________ wird vorgeworfen, im Ehevertrag vom 23.12.1988 zu Unrecht Schulden von B.________ in Höhe von CHF 340'000.00 aufgelistet und von Dr. D.________ beglaubigt haben zu lassen. Die Zahlen unter Ziff. 2.2.2 im Ehevertrag würden sich als unrichtig erweisen. B.________ sei damals von A.________ das Bild vermittelt worden, dass er mit dem Abschluss einer Lebensversicherung einen Regressabtritt der F.________ Versicherung erhalten resp. erkauft habe und sie ihm nun CHF 340'000.00 schulden würde. Bei der Regressabtretung durch Versicherungen würde es sich aber um eine rechtswidrige Praxis handeln, weshalb dies nicht im Ehevertrag hätte beurkundet wer- den dürfen. Zudem würde der Abschluss der Lebensversicherung vom 09.06.1988 in keinem Zusam- 3 menhang mit der definitiven Entlassung aus der Schuldpflicht der F.________ Versicherung (Re- gressansprüche) vom 09.09.1988 stehen. Über die Entlassung aus der Schuld durch die F.________ Versicherung sei B.________ anlässlich der Unterzeichnung des Ehevertrages nicht informiert gewe- sen. Die F.________ Versicherung bestätige mit Schreiben vom 13.04.2017, dass sie keine Rückzah- lung für die Leistungen erhalten oder Regressansprüche an andere Personen abgetreten habe. Zusammengefasst führt B.________ aus, dass die Schuldanerkennung im Ehevertrag ungültig sei und unter Ausnützung des Vertrauensverhältnisses mit A.________ zustande gekommen sei. 3.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung, evtl. Betrugs wie folgt (vgl. S. 2 f. der angefochtenen Verfügung): Vorliegend stellt sich die Frage der Verjährung […]. Die angedrohte Höchststrafe für das Erschleichen einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB sowie für den Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Folglich ver- jährt die Strafverfolgung in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB). Die Verjährung beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung ausführt (Art. 98 Bst. a StGB). Einzig bei den sog. Dauerdelikten beginnt die Verjährung erst mit dem Tag, an dem die strafbare Handlung aufhört (Art. 98 Bst. c StGB). Ein Dauerdelikt liegt vor, wenn der Täter den rechtswidrigen Zustand nicht nur herbeiführt, sondern ihn aufrecht erhält (BSK StGB-ZURBRÜGG, Art. 98 N 26). Vorliegend wurde der Ehevertrag am 23.12.1988 von A.________ und B.________ unterzeichnet und öffentlich beurkundet. Die F.________ Versicherung entliess B.________ mit Schreiben vom 09.09.1988 aus der Schuldpflicht. Zur infrage stehenden Strafverfolgungsverjährung führt B.________ aus, dass diese erst mit der Scheidung am 16.04.2016 begonnen habe, da es sich um einen «kontinuierlichen Betrug» handeln würde. A.________ würde erst anlässlich der Scheidung «in den finanziellen Genuss der Früchte sei- ner Falschbeurkundung» kommen. Wie ausgeführt, beginnt die Verjährung grundsätzlich an dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt, ausser bei einem Dauerdelikt (Art. 98 Bst. a und Bst. c StGB). Weder beim Er- schleichen einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) noch beim Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) handelt es sich um ein Dauerdelikt. Folglich ist entgegen der Ansicht von B.________ nicht entschei- dend, wann die «Früchte» eines allenfalls strafbaren Verhaltens geerntet werden. Zur Beurteilung massgeblich ist vorliegend einzig das Verhalten von A.________ bis und mit Abschluss des Ehever- trages. Der Ehevertrag wurde am 23.12.1988 unterzeichnet und öffentlich beurkundet. Folglich ist die Ver- jährung für das Erschleichen einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB sowie für den Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB am 23.11.(richtig: 12.) 2023 eingetreten. Hinsichtlich dieses Tatvorwurfs besteht mithin das Verfahrenshindernis der Verjährung. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports 4 feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Als negative Pro- zessvoraussetzung, sog. Prozesshindernis, ist insbesondere die Verjährung zu nennen (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 9 und 10 zu Art. 310 StPO; RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 389 StGB). 4.2 Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, das von der Beschwerdeführerin initiierte Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Erschleichung einer falschen Be- urkundung, evtl. Betrugs zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht an die Hand zu nehmen, ist rechtens. Zur Begründung kann grundsätzlich auf die ange- fochtene Verfügung verwiesen werden, wobei Folgendes zu ergänzen ist: Die Be- stimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die Verfolgungsverjährung sind u.a. durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002 (AS 2002 S. 2993 und 3146), geändert worden. Danach verjährt die Strafverfol- gung in 15 Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder Zuchthaus bedroht ist (Art. 70 Abs. 1 Bst. b aStGB), und in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist (Bst. c). Ist vor Ablauf der Verjährungs- frist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 70 Abs. 3 aStGB). Diese Regelung entspricht mit einer terminologischen An- passung (Freiheitsstrafe statt Zuchthaus und Gefängnis) derjenigen, wie sie heute aufgrund des am 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Geltung hat (Art. 97 Abs. 1 und 3 StGB). Nach der ur- sprünglichen (bis am 31. Dezember 1994 massgebenden) Fassung des Gesetzes waren die Verjährungsfristen kürzer (10 Jahre bei Zuchthaus; fünf Jahre für die an- deren Straftaten), indessen wurde die Verjährung aber mit jeder Untersuchungs- handlung und jeder Verfügung des Gerichts unterbrochen und begann neu zu lau- fen, wobei die ordentliche Verjährungsfrist nicht um mehr als die Hälfte überschrit- ten werden durfte (sog. absolute Verjährungsfrist, Art. 72 aStGB in der Fassung vom 21. Dezember 1937; vgl. zum Ganzen: BGE 134 IV 297 E. 4.1). Da sich der vorgeworfene Sachverhalt bereits im Jahr 1988 (Abschluss Ehevertrag: 23. De- zember 1988) ereignet haben soll, stellt sich die Frage, ob noch das alte Ver- jährungsrecht anwendbar ist oder das neue zum Zuge kommt. Letzteres ist der Fall, wenn dieses für den Täter milder ist (Art. 389 Abs. 1 StGB). Wie ein Blick auf die altrechtlichen Art. 70 und Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB (10 Jahre [relative Ver- jährungsfrist] resp. 15 Jahre [absolute Verjährungsfrist]) sowie den derzeit gelten- den Art. 97 StGB (Verjährungsfrist: 15 Jahre) zeigt, sind die in Frage kommenden Delikte der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) sowie evtl. des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht offensichtlich bereits verjährt. Deshalb kommt es im Ergebnis nicht darauf an, welches Recht anwendbar ist. Infolge bereits eingetretener Verfolgungsver- jährung ist es so oder anders korrekt, dass die Staatsanwaltschaft keine Untersu- chung eröffnet hat. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, verfängt nicht. Soweit sie aus- führt, bei den angezeigten Straftatbeständen der Erschleichung einer falschen Be- urkundung (Art. 253 StGB) bzw. des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) handle es sich um Dauerdelikte, geht sie offensichtlich fehl, wie es in der angefochtenen Verfü- 5 gung zu Recht festgehalten worden ist (vgl. auch BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 10 zu Art. 253 StGB, wonach die Tat gemäss Art. 253 StGB vollendet ist, wenn die Urkunde ausgestellt ist). Hierauf kann verwiesen werden. Die Bestimmung über den Beginn der Verjährung blieb über alle Revisionen der Vollstreckungsverjährung unverändert. Die Verjährung beginnt – mit Ausnahme von Dauerdelikten, welche vorliegend, wie dargetan wurde, nicht im Raum stehen – mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausübt (Art. 71 aStGB [Fas- sung bis am 30. September 2002] resp. heute Art. 98 Bst. a StGB). Auch bei Er- folgsdelikten ist stets der Zeitpunkt der tatbestandsmässigen Handlung und nicht derjenige des Eintritts des zur Vollendung des Deliktes erforderlichen Erfolgs mass- gebend (BGE 134 IV 297 E. 4.1 f., 122 IV 61 E. 2a/aa, 102 IV 79 E. 6a; vgl. zudem ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 5 zu Art. 98 StGB). Mithin begann die Verfolgungsverjährung bereits mit dem Abschluss des Ehevertrages vom 23. Dezember 1988 zu laufen und ist zum jetzigen Zeitpunkt bereits abgelau- fen. Da die Strafverfolgung betreffend die angezeigten Delikte bereits verjährt ist, hat die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zu Recht kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet. Da die angezeigten Straftaten so oder anders verjährt sind, hatte die Staatsanwaltschaft erst gar nicht zu prüfen, ob zureichende Anhaltspunk- te für ein Erfüllen der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 253 StGB resp. Art. 146 Abs. 1 StPO vorliegen. Wenn die Beschwerdeführerin die Gültigkeit des Ehevertrages vom 23. Dezember 1988 sowie dessen Bezeich- nung in Frage, handelt es sich nicht um eine strafrechtliche Angelegenheit, sondern vielmehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Hierfür sind die Strafverfolgungsbehör- den nicht zuständig. Dasselbe gilt bezüglich des Einwandes der Beschwerdeführe- rin, wonach es nicht rechtens sei, dass der Beschuldigte anlässlich der Scheidung einen Nutzen aus dem ihres Erachtens falsch beurkundeten Ehevertrag vom 23. Dezember 1988 habe ziehen dürfen. Die Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet resp. unzulässig und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4.2). Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 22. Au- gust 2024 die Scheidungsakten CIV 15 4580 des Regionalgerichts Bern-Mittelland beigezogen. Weil die Untersuchung mit dem Aktenbeizug formell eröffnet worden war, hätte eine Einstellung erfolgen und damit der Beschwerdeführerin das rechtli- che Gehör im Sinne von Art. 318 StPO gewährt werden müssen. 5.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmit- 6 telinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Hat der Betroffene durch die Nichtanhandnahme keinen weitergehenden Nachteil erlitten, als er durch eine Einstellung erlitten hätte, rechtfertigt sich eine Aufhebung des Entscheids grundsätzlich nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2022 vom 15. Februar 2023 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer, die über volle Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verfügt, sämt- liche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Sie hatte auch Gelegenheit, zu den Vorbringen des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Die beige- zogenen Scheidungsakten waren ihr zudem bekannt. Abgesehen von der Anwen- dung des Art. 318 StPO richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4 mit Hinweisen). Auf die Aufhe- bung der Nichtanhandnahmeverfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden. Dies würde einen formalen Leerlauf bedeuten, zumal keine Hinweise dafür bestehen, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 318 StPO am Ausgang des Verfahrens etwas geändert hätte oder die Beschwerdeführerin durch die Nichtanhandnahme einen weitergehenden Nachteil erlitten hätte. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist die Gehörsverletzung jedoch im Dispositiv festzustellen und bei der Kostenverlegung zwingend zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 408 E. 6.3.2). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1’000.00. Aufgrund der Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dem Staat die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 300.00 aufzuerlegen. Die verbleibenden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 700.00 hat die unterliegende Beschwerde- führerin zu bezahlen. Diese werden der geleisteten Sicherheit in der Höhe von CHF 1'000.00 entnommen, womit die geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 300.00 zurückzuerstatten ist. Der unterliegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Sie hat denn auch zu Recht keine Entschädigung beantragt. Eine sol- che ist folglich nicht zu sprechen. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt worden ist. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden im Um- fang von CHF 700.00 der Beschwerdeführerin auferlegt und der geleisteten Sicherheit in der Höhe von CHF 1'000.00 entnommen, womit die geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 300.00 zurückerstattet wird. Die verbleibenden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern. 4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 18. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8