Damit besteht auch unter Berücksichtigung der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft offensichtlich keine Gefahr einer Überhaft. Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (Durchführung der Schlusseinvernahmen und Anklageerhebung) ist die angeordnete Haftdauer von drei Monaten verhältnismässig. 6.3 Wie schon das Zwangsmassnahmengericht gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass vorliegend keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, mit denen der bestehenden Fluchtgefahr wirksam begegnet werden könnte. Solche werden in der Beschwerde denn auch keine vorgebracht.