Mit dem angefochtenen Entscheid ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für drei Monate an. Mit Blick auf die Schwere der Vorwürfe (qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG und qualifizierte Geldwäscherei) und der beträchtlichen Menge an Kokaingemisch (über 17 Kilogramm mit einem Reinheitsgrad von 86%) droht dem Beschwerdeführer eine langjährige Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG; vgl. Hafteinvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024, Z. 130 ff.). Damit besteht auch unter Berücksichtigung der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft offensichtlich keine Gefahr einer Überhaft.