5.3.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass er sich bereits mit der Möglichkeit einer langjährigen Haftstrafe auseinandergesetzt und mit seiner Verteidigung besprochen habe, wie diese aussehen könnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich in Bezug auf die neuen Erkenntnisse – auch wenn er den dringenden Tatverdacht nicht bestreitet – bisher nicht geständig gezeigt bzw. keine Aussagen gemacht hat.