Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass die Schwere der drohenden Sanktion zwar als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden könne, für sich allein aber nicht genüge, um den Haftgrund zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 4.1). Nach dem Gesagten sind jedoch vorliegend zusätzlich weitere Indizien ersichtlich, die eine Flucht nicht nur möglich, sondern auch wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. auch 5.2). 5.3.4