Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selbst geltend macht, dass er nach der Einvernahme vom 9. Dezember 2024 nicht damit gerechnet habe, festgenommen zu werden. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass die Schwere der drohenden Sanktion zwar als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden könne, für sich allein aber nicht genüge, um den Haftgrund zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 4.1).