Andererseits konnte er auch bei einer entsprechenden Vermutung nicht wissen, inwieweit ihn die Inhalte auf dem Kryptohandy belasten würden. Vielmehr hat sich seine Situation seit dem 9. Dezember 2024 erheblich verändert. Dem Beschwerdeführer droht mit Blick auf die Schwere des ihm vorgeworfenen Sachverhalts (Handel mit über 17 Kilogramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 86%) im Falle einer Verurteilung neu eine langjährige Freiheitsstrafe («8.5-9.5 Jahren», vgl. Hafteinvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024, Z. 130 ff). Entsprechend hoch ist der Fluchtanreiz einzustufen.