6 keine Überraschung für den Beschwerdeführer waren und er dennoch nicht geflüchtet sei, überzeugt nicht. Einerseits legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, inwiefern er nach der Absage der Schlusseinvernahme vom 29. April 2024 davon ausgehen konnte, dass es den Strafverfolgungsbehörden gelungen war, das Kryptohandy auszuwerten. Andererseits konnte er auch bei einer entsprechenden Vermutung nicht wissen, inwieweit ihn die Inhalte auf dem Kryptohandy belasten würden.