So führt bereits die Vorinstanz aus, dass es gerade hinsichtlich der zu erwartenden Strafe einen erheblicheren Unterschied macht, ob dem Beschwerdeführer der Handel mit Kokain von über 17 Kilogramm anstatt 3 Kilogramm vorgeworfen wird oder wie im beigezogenen Bundesgerichtsurteil ein Deliktsbetrag von über 2 Millionen um CHF 260'000 erhöht wird. Weiter steht der Beschwerdeführer vorliegend insbesondere mit seinem Onkel und seinen Cousins in Montenegro regelmässig in Kontakt und verbringt auch seine Sommerferien dort, während der Beschuldigte im genannten Bundesge-