Vorliegend weist das vom Beschwerdeführer genannte Bundesgerichtsurteil – anders als der Beschwerdeführer meint – entscheidende Unterschiede zum vorliegenden Fall auf. So führt bereits die Vorinstanz aus, dass es gerade hinsichtlich der zu erwartenden Strafe einen erheblicheren Unterschied macht, ob dem Beschwerdeführer der Handel mit Kokain von über 17 Kilogramm anstatt 3 Kilogramm vorgeworfen wird oder wie im beigezogenen Bundesgerichtsurteil ein Deliktsbetrag von über 2 Millionen um CHF 260'000 erhöht wird.