5.3.2 In Bezug auf das Urteil des Bundesgericht 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, dass die Sachverhalte in unterschiedlichen Verfahren nie vollständig identisch sind. Dennoch müssen sowohl der Sachverhalt als auch die konkreten Umstände eines beigezogenen Bundesgerichtsurteil zumindest vergleichbar erscheinen. Vorliegend weist das vom Beschwerdeführer genannte Bundesgerichtsurteil – anders als der Beschwerdeführer meint – entscheidende Unterschiede zum vorliegenden Fall auf.