Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ebenfalls korrekt ausführt, wird dem Beschwerdeführer den Handel mit 17 Kilogramm Kokaingemisch vorgeworfen, was gemäss dem marktüblichen Preis einem Umsatz von einer halben Million entspräche. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer – auch wenn bei ihm keine Vermögenwerte sichergestellt werden konnten – irgendwo über weiteres Vermögen verfügt, mit welchem er sich seine Flucht finanzieren und ein neues Leben aufbauen könnte. 5.3.2