Auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach es ihm an den finanziellen Mitteln für eine Flucht oder den Kauf von Häusern fehlen würde, überzeugt nicht. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ebenfalls korrekt ausführt, wird dem Beschwerdeführer den Handel mit 17 Kilogramm Kokaingemisch vorgeworfen, was gemäss dem marktüblichen Preis einem Umsatz von einer halben Million entspräche.