5 1'100.00 dem marktüblichen Preis entsprächen (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2024, Z. 2340 ff.; Einvernahme D.________, Z. 1143 ff.). Zudem habe er auch mehrere Geldbeträge erwähnt («20’000»), die mit den Ergebnissen des Chats vereinbar seien. Weiter geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass es sich beim vom Beschwerdeführer erwähnten 36-jährigen Kollegen, der in Montenegro bereits eine Wohnung gekauft habe, um den eigentlichen Drahtzieher I.________, Ehemann von D.________, handle.