Wie der Beschwerdeführer korrekt ausführt, ist er noch keine 30 Jahre alt und ist weder verheiratet noch hat er Kinder in der Schweiz. Diese Umstände sprechen nach Auffassung der Beschwerdekammer vielmehr dafür, dass er ein Neuanfang in Montenegro in Betracht ziehen könnte, anstatt eine langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen. Die enge Beziehung zu seinen Eltern und seiner Schwester kann ohne Weiteres über elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Auch in finanzieller Hinsicht könnte er seine Familie von der Ferne aus unterstützen.