5.3 Die Beschwerdekammer geht mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft einig, dass der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (vgl. E.5.2 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Fluchtgefahr nicht zu bannen. 5.3.1 Vorliegend mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verwurzelt ist und eine enge Beziehung zu seinen Eltern und seiner Schwester in der Schweiz pflegt.