Entgegen der amtlichen Verteidigung vermag an der Fluchtgefahr auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte nach der Einvernahme vom 09. Dezember 2024 nicht geflüchtet, sondern vielmehr wie gewöhnlich seiner Arbeit nachgegangen ist. Der Beschuldigte konnte zu diesem Zeitpunkt nicht damit rechnen, so bald festgenommen zu werden, sondern konnte vielmehr davon ausgehen, dass er allfällig zur sorgfältigen Planung einer Flucht noch Zeit hat. Die Fluchtgefahr ist vorliegend zu bejahen.