Soweit die amtliche Verteidigung den Bundesgerichtsentscheid 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 heranzieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass in casu Unterschiede zum darin beurteilten Fall bestehen. So haben sich die Vorwürfe gegen den wegen Vermögensdelikten verdächtigten Beschuldigten bei einer ursprünglichen Schadenssumme von über zwei Millionen um CHF 260'000.00 erhöht, was auf die Strafandrohung kaum eine vergleichbare Auswirkung haben dürfte wie die vorliegende Erhöhung der vorgeworfenen Gesamtdrogenmenge.