Das der junge, alleinstehende Beschuldigte ein Neufanfang in Montenegro in Betracht zieht, scheint – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – nicht aus der Luft gegriffen, zumal der Beschuldigte den Kontakt zur Familie im Falle einer Verurteilung angesichts der ihm drohenden Sanktion auch bei einem Verbleib in der Schweiz nicht mehr in gleicher Weise pflegen können wird. Soweit die amtliche Verteidigung den Bundesgerichtsentscheid 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 heranzieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass in casu Unterschiede zum darin beurteilten Fall bestehen.