Dies namentlich, weil der Beschuldigte als der in den Drogenbuchhaltungsnotizen auftauchende «E.________» bzw. «F.________ habe identifiziert werden können und sich der ebenfalls in den Drogenbuchhaltungsnotizen erwähnte «G.________» als sein Abnehmer herausgestellt habe. Entsprechend habe der Beschuldigte mit seiner Verteidigung bereits Gespräche «über die Umsetzung einer möglichen langjährigen Haftstrafe» geführt.