4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Dem angefochtenen Entscheid kann zum dringenden Tatverdacht Folgendes entnommen werden: Die Staatsanwaltschaft verweist betreffend den dringenden Tatverdacht ergänzend zu den Akten in den bisherigen Verfahren auf die Einvernahme vom 09. Dezember 2024. Die Daten auf dem speziell verschlüsselten Kryptohandy von D.__